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Bewerbung

Das Vorstellungsgespräch mit Programmieraufgabe: Formen, Rechte, Grenzen

Live-Coding, Aufgabe für zu Hause, Paarprogrammierung, Systementwurf – die fachliche Prüfung gehört in der IT zum Verfahren. Was die Formen jeweils messen, was ein Bewerber verlangen darf und wann eine Aufgabe unbezahlte Arbeit ist.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

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Das Vorstellungsgespräch mit Programmieraufgabe: Formen, Rechte, Grenzen

Warum es diese Stufe überhaupt gibt

In kaum einem anderen Feld sind Zeugnisse so wenig aussagekräftig wie in der IT. Berufsbezeichnungen sind nicht geschützt, Projektlisten nicht überprüfbar, und dieselbe Stellenbezeichnung meint in zwei Häusern zwei verschiedene Tätigkeiten. Die fachliche Prüfung im Auswahlverfahren ist die Antwort darauf, und sie ist im Grundsatz legitim: Ein Arbeitgeber darf sich ein Bild von der Eignung machen, bevor er einen unbefristeten Vertrag anbietet.

Legitim ist der Zweck, nicht jede Ausgestaltung. Zwischen einer Stunde Fachgespräch mit Code und einem unbezahlten Wochenende an einer produktiv verwertbaren Aufgabe liegt eine Grenze, die sich benennen lässt. Dieser Beitrag zieht sie. Was vorher passiert – Unterlagen, Nachweise, öffentliches Profil –, steht im Beitrag zum öffentlichen Profil in der Bewerbung.

Die vier Formen und was sie messen

Die Aufgabe für zu Hause. Der Bewerber bekommt eine Aufgabenstellung und eine Frist. Sie misst Sorgfalt, Struktur und Dokumentation und ist die einzige Form, die unter realistischen Bedingungen stattfindet. Ihr Nachteil liegt beim Bewerber: Der Aufwand ist einseitig, unbezahlt und nicht begrenzbar, sobald jemand aus Sorge um die Bewertung mehr investiert als vorgesehen. Eine faire Aufgabe nennt deshalb eine Zeitvorgabe, und die Bewertung hält sich daran.

Das Live-Coding. Der Bewerber schreibt Code, während zugesehen wird. Gemessen wird die Vorgehensweise – wie jemand ein Problem zerlegt, wo er nachschlägt, wie er auf einen Hinweis reagiert. Gemessen wird leider auch die Fähigkeit, unter Beobachtung zu arbeiten, und die hat mit der späteren Tätigkeit wenig zu tun. Für Rollen in der Softwareentwicklung ist die Form verbreitet; für Rollen in der Anwendungsbetreuung oder im IT-Support misst sie am Beruf vorbei.

Die Paarprogrammierung. Ein Mitarbeiter des Hauses arbeitet mit dem Bewerber gemeinsam an einer Aufgabe. Das ist die aussagekräftigste Form, weil sie genau das simuliert, was später geschieht, und die einzige, in der der Bewerber seinerseits etwas erfährt: wie hier miteinander gesprochen wird. Sie ist aufwendig und deshalb selten.

Der Systementwurf. Ein Problem wird besprochen und skizziert, ohne Code. Für erfahrene Rollen – Softwarearchitektur, IT-Projektleitung, Cloud und DevOps – ist das die angemessene Form. Für Berufseinsteiger ist sie eine Prüfung in einer Disziplin, die sie noch gar nicht ausüben durften.

Hinzu kommen automatisierte Tests mit Zeitmessung vor dem ersten Gespräch. Sie sind billig und sortieren zuverlässig – nur nicht unbedingt nach Eignung, sondern nach Übung im Lösen von Rätselaufgaben.

Der automatisierte Test vor dem ersten Gespräch

Eine eigene Betrachtung verdient die Vorauswahl per Testplattform, weil sie die einzige Stufe ist, an der kein Mensch beteiligt ist. Der Bewerber erhält einen Zugang, löst unter Zeitdruck eine Reihe abgeschlossener Aufgaben, und ein Schwellenwert entscheidet über das Weiterkommen.

Zwei Dinge sind daran bemerkenswert. Erstens misst die Form vor allem Übung im Format selbst; wer regelmäßig solche Aufgaben löst, schneidet besser ab als jemand mit mehr Berufserfahrung, der das Format nicht kennt. Wer sich auf Stellen bewirbt, in denen diese Stufe üblich ist, sollte deshalb ein paar Aufgaben trainieren – nicht, weil es fachlich viel bringt, sondern weil die Hürde sonst an einer Nebensache scheitert.

Zweitens ist eine allein automatisierte Entscheidung datenschutzrechtlich nicht beliebig. Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen und rechtliche Wirkung entfalten oder in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, sind grundsätzlich unzulässig; wo sie zulässig sind, gehören Auskunft und die Möglichkeit einer menschlichen Überprüfung dazu. Wer nach einem solchen Test abgelehnt wird, darf nachfragen, wie entschieden wurde – und viele Häuser lassen dann einen Menschen draufsehen.

Wo die Eignungsprüfung endet und Arbeit beginnt

Das ist die wichtigste Unterscheidung dieses Beitrags, und sie ist keine Frage des Anstands, sondern des Vertragsrechts.

Eine kurze Probe zur Feststellung der Eignung findet im Rahmen des Auswahlverfahrens statt und begründet kein Arbeitsverhältnis. Sobald aber weisungsgebunden in die betriebliche Organisation eingegliedert gearbeitet wird und ein verwertbares Arbeitsergebnis entsteht, spricht viel dafür, dass eine Arbeitsleistung vorliegt. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wer also eine Aufgabe bearbeitet, die erkennbar aus dem laufenden Betrieb stammt und dort eingesetzt werden kann, hat gute Argumente für eine Vergütung.

Drei Merkmale sprechen dafür, dass die Grenze überschritten ist: Die Aufgabe stammt aus dem realen Produktbestand statt aus einem konstruierten Beispiel. Der Umfang liegt jenseits eines Arbeitstages. Und das Ergebnis wird nicht zurückgegeben, sondern behalten.

Für die Rechte am Ergebnis gilt: Ohne Arbeitsverhältnis greift die urheberrechtliche Sonderregel für Computerprogramme im Arbeitsverhältnis nicht. Die Rechte bleiben beim Bewerber, solange er sie nicht einräumt. Wer eine Aufgabe abgibt, darf die Nutzung ausdrücklich auf die Bewertung beschränken – ein Satz in der begleitenden Nachricht genügt.

Was ein Bewerber verlangen und was er ablehnen darf

Verlangen darf er zunächst Auskunft über das Verfahren: welche Stufen es gibt, wie lange jede dauert, wer teilnimmt und wann eine Rückmeldung kommt. Ein Haus, das das nicht beantworten kann, hat kein Verfahren, sondern eine Gewohnheit.

Verlangen darf er ferner eine Zeitvorgabe für eine Aufgabe zu Hause und die Zusicherung, dass darüber hinausgehender Aufwand nicht bewertet wird. Er darf um eine Alternative bitten, wenn eine Form seiner Tätigkeit nicht entspricht – etwa einen Systementwurf statt einer Rätselaufgabe, wenn die Stelle Betrieb und nicht Entwicklung meint. Solche Bitten sind sachlich und werden in ordentlich geführten Verfahren auch so behandelt.

Ablehnen darf er drei Dinge ohne weitere Begründung. Erstens die Aufzeichnung einer Sitzung: Eine Aufnahme von Bild und Ton ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, für die es eine Rechtsgrundlage braucht; eine Einwilligung im Bewerbungsverfahren ist wegen des Ungleichgewichts problematisch und jedenfalls freiwillig. Zweitens unbezahlte Arbeit von erheblichem Umfang – siehe oben. Drittens eine Prüfung, die mit der ausgeschriebenen Tätigkeit erkennbar nichts zu tun hat.

Zu den Kosten: Lädt ein Arbeitgeber zu einem Gespräch ein, hat der Bewerber nach der Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, sofern der Arbeitgeber den Ersatz nicht vorher ausdrücklich ausgeschlossen hat. Ein Hinweis vorab klärt das in einem Satz, und er ist keine Unhöflichkeit.

Die Vorbereitung, die tatsächlich hilft

Das Nützlichste ist unspektakulär: laut denken üben. In jeder Form außer der Aufgabe für zu Hause wird nicht das Ergebnis bewertet, sondern der Weg dorthin. Wer schweigend zwanzig Minuten tippt und dann eine Lösung zeigt, hat weniger gezeigt als jemand, der seine Annahmen ausspricht, eine Alternative verwirft und sagt, warum.

Zweitens: den Rahmen klären, bevor man beginnt. Welche Eingaben sind möglich, welche Randfälle sind ausgeschlossen, welche Größenordnung ist gemeint? Diese Fragen sind kein Zeitverlust, sondern Teil der Bewertung – in der Praxis beginnt Arbeit genauso.

Drittens: das eigene Material kennen. Wer ein Projekt vorgelegt hat, wird daran gemessen und nicht an einer fremden Aufgabe.

Viertens: den fachlichen Zuschnitt der Stelle vorher verstehen. Eine Prüfung für eine Rolle in der Embedded-Entwicklung sieht anders aus als eine in Daten und künstlicher Intelligenz oder in der SAP-Entwicklung; wer die Bereichsseiten und die offenen Stellen vorher durchsieht, weiß, worauf es hinausläuft. Für einen Quereinstieg gilt das doppelt – die übrigen Nachweise behandelt der Beitrag zum Quereinstieg in die IT.

Was die Prüfung über den Arbeitgeber verrät

Ein Auswahlverfahren ist keine Einbahnstraße, und die fachliche Stufe ist die ergiebigste Quelle über das Haus.

Eine gut vorbereitete Aufgabe, die zur Stelle passt, zeigt, dass jemand über die Rolle nachgedacht hat. Eine Rückmeldung mit fachlicher Begründung – auch bei einer Absage – zeigt, dass Bewertung hier eine Praxis ist und keine Stimmung. Ein Gespräch, in dem der prüfende Kollege zuhört und Hinweise gibt, zeigt, wie hier eingearbeitet wird.

Umgekehrt sind vier Beobachtungen ernst zu nehmen: fünf Stufen über sechs Wochen ohne Zwischenstand; eine Aufgabe, deren Umfang niemand benennen kann; eine Prüfung durch Personen, die die Tätigkeit selbst nicht ausüben; und der Satz, das mache man hier immer so. Wer im laufenden Verfahren so behandelt wird, wird später nicht anders behandelt.

Wer mehrere Angebote vergleicht, sollte den Aufwand des Verfahrens in die Rechnung aufnehmen – und die Konditionen daneben. Für die Einordnung eines Angebots helfen die Zahlen zur Vergütung in der Softwareentwicklung und der Blick in den Bereich Softwareentwicklung und Architektur sowie in die Angebote für Entwickler. Wenn das Verfahren ganz oder überwiegend aus der Ferne stattfindet, gehört die Frage nach der späteren Arbeitsform dazu; was dafür im Vertrag stehen muss, steht im Beitrag zu den Remote- und Homeoffice-Verträgen.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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